Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma DAWINBAU GmbH - Rev.02

in nachfolgender Reihenfolge gelten:

Auftragsbestätigung/Vertrag

Angebot/Kostenvoranschlag/Leistungsbeschreibung

Ausschreibungsunterlagen

ÖNORM B 2110 in der letztgültigen Fassung,
einschlägige Werkvertragsnormen der jeweiligen Ausführungsgewerke, ÖNORMEN
sonstige Vereinbarungen im Zuge der Vergabegespräche
Einreichungsunterlagen und sonstige beigefügte Planunterlagen (nur gültig mit Stempel und Unterfertigt von der Firma DAWINBAU GmbH)

I. Kostenvoranschlag/Kostenschätzung/Angebot

1. lm Zweifel handelt es sich bei Preisangaben immer nur um unverbindliche Kostenschätzungen.
2. Alle Entwürfe, Pläne, statische Berechnungen, Energieausweise, Kalkulationen und sonstige Unterlagen sind Dienstleistungen und werden in Rechnung gestellt. Weiters bleiben diese unser geistiges Eigentum und dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung verwertet oder an Dritte weitergegeben werden.

3.Kostenvoranschläge/Angebote sind entgeltlich, sofern sie nicht in einer Beauftragung enden.

II. Angebot, Auftrag und Preise

1. Mit unseren Angeboten bleiben wir höchstens drei Wochen im Wort, sind jedoch nicht verpflichtet zur Auftragsannahme.
2. Soweit nicht ausdrücklich eine schriftliche Pauschalpreisvereinbarung getroffen wurde, wird nach Aufmaß bzw. tatsächlichen Mengen zu den angebotenen Einheitspreisen abgerechnet.
3. Regieleistungen werden nach tatsächlicher Arbeitsleistung und tatsächlichem Materialaufwand verrechnet, wobei Material im Umfang unserer üblichen Verkaufspreise samt allfälligen sonstigen Barauslagen und Arbeitsleistungen entsprechend unseren üblichen Stundensätzen in Rechnung gestellt werden.
4. Erweiterungen des Auftrages sind auch gültig, wenn sie auch mündlich erfolgen oder durch die Ausführung angenommen werden. Auf den erweiterten Umfang gilt sinngemäß der bestehende Vertrag.
5. Wenn nach Erteilung des Auftrages Leistungen seitens des Auftraggebers bzw. Bauleitung geändert werden, sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen.
6. Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Kostenerhöhungen/Kostensenkungen infolge von Umständen ein, die nicht von unserem Willen abhängen, wie Erhöhung/Senkungen unseres Einstandspreises, Erhöhung/Senkung der Erzeuger- und oder Großhandelspreise, aufgrund von Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag, oder Erhöhung oder Neueinführung von Abgaben bzw. aufgrund von Wertsicherungsklauseln, so erhöhen/senken sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend.

III. Lieferung und Leistung

1. Die Lieferung und Leistungserbringung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Kunden zum und am vereinbarten Erfüllungsort. Mangels anders lautender Vereinbarung ist Erfüllungsort unser Firmensitz. Teillieferungen sind zulässig. Die Heranziehung von Subunternehmern zur teilweisen oder auch gänzlichen Ausführung des Auftrages ist jederzeit zulässig.
2. Vereinbarte Liefertermine gelten nicht als Fixtermine. Zum Rücktritt wegen Verzugs ist der Kunde nur nach schriftlicher Setzung einer zumindest vierwöchigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefs berechtigt. Schadenersatzansprüche aufgrund eingetretenen Verzugs sind außer im Fall grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz ausgeschlossen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, vor Ort eine entsprechende (Stark)Strom- und Wasserversorgung auf seine Kosten sicherzustellen und die Kosten des Verbrauchs direkt zu übernehmen, wie er uns auch entsprechende Lager- und Parkplätze unentgeltlich zur Verfügung zu stellen hat. Die Kosten für die allfällige Inanspruchnahme fremden Grundes trägt ebenso der Kunde. Die AN haften nicht für im Bereich der Baustellenzufahrt entstandenen Schäden durch Schwerfahrzeuge! Die Zufahrt für LKW zur Baustelle muss vom Bauherrn geschottert (LKW-befahrbar) sein.
4. Für den Fall, dass die Leistungserbringung durch Ereignisse verzögert wird, die nicht von uns zu vertreten sind, sind wir für die Dauer der Behinderung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit, ohne dass dem Vertragspartner hieraus ein Rücktrittsrecht oder ein Schadenersatzanspruch zusteht. ln diesem Fall werden auch allenfalls vereinbarte Pönalvereinbarungen hinfällig. Sollten daraus Mehrkosten entstehen, sind wir berechtigt, diese zu verrechnen. Für daraus resultierende Verzögerungen von nachfolgenden Gewerken können an uns keinerlei Ansprüche gestellt werden.

Im Falle einer Verzögerung der Ausführung ohne Verschulden der Firma, sich vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängern bzw. vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend

hinausgeschoben werden und hierdurch auflaufende Mehrkosten vom Besteller getragen werden.
5. Unterbleibt die Ausführung des Werkes aus Gründen, die unserem Kunden zuzurechnen sind, sind wir unbeschadet der Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche insbesondere (§ 1168 ABGB) berechtigt, die gesamten Materialkosten, die Kosten der bisherigen Arbeitsleistung sowie einen Anteil von 30 % der gemäß dem Auftrag voraussichtlich noch zu erbringenden Arbeitsleistung in Rechnung zu stellen.
6. lst die Leistungserbringung zum Teil oder auch gänzlich unmöglich, ohne dass dies weder uns noch unserem Kunden zuzurechnen ist, sind wir berechtigt, den tatsächlichen bisherigen Materialaufwand samt Barauslagen und die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung in Rechnung zu stellen.
7. Die Übernahme des Werkes durch den Kunden hat spätestens binnen drei Werktagen nach der Fertigstellungsanzeige zu erfolgen. Das Vorliegen lediglich unwesentlicher Mängel berechtigt den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Kommt eine Abnahme innerhalb dieses Zeitraumes nicht zustande, gilt die Abnahme mit dem Ablauf des dritten Tages nach der Fertigstellungsanzeige als bewirkt.
8. Wir sind berechtigt, im Bereich des jeweiligen Einsatzortes eine branchenübliche Bautafel unseres Unternehmens aufzustellen, sofern die vertragsgemäße Leistung oder deren Ausführung straßenseitig erkennbar ist.
9. Für den Bestand und Grundstücksgrenzen leisten wir keine Gewähr. Für fehlerhafte Ausführungsunterlagen haftet alleine der Auftraggeber bzw. der Ersteller der jeweiligen Unterlagen.

IV. Gewährleistung/ Mängelrügen

1. Offene Mängel, die sofort feststellbar sind, hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach dem Zeitpunkt der Abnahme und versteckte Mängel innerhalb derselben Frist ab ihrem Hervorkommen jeweils qualifiziert und schriftlich zu rügen, widrigenfalls sämtliche Gewährleistungsansprüche und sonstige darauf aufbauende Ansprüche des Kunden erlöschen.
2. Geringfügige Abweichungen, insbesondere hinsichtlich der Materialbeschaffenheit der optischen Beschaffenheit, der Naturfarben oder der Konstruktion gelten im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen nicht als Mangel und berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
3. Es gelten die Maßtoleranzen Hochbau DIN 18202 in der letztgültigen Fassung.
4. Oberflächengüte ( Oberflächenrauhigkeit, Oberflächenstruktur, Oberflächenoptik ) Bei allen Bauteilen werden Oberflächen ( Beton, Putze, Böden, Befestigungen, Außenanlagen, Verkleidungen, Wände etc. ), die in handwerklichen Leistungen, bei unterschiedlichen Umgebungen hergestellt werden, dürfen nicht dieselben Oberflächengüten, wie bei industriell hergestellten Gebrauchsgütern verglichen und gefordert werden. Auch Belichtung und Beleuchtungsverhältnisse natürlich oder künstlich, wird Schattenfreiheit bei Streiflicht nicht erreicht und ist auch kein Mangel oder ein Qualitätsabzug. Bei Betonbauwerken die der Witterung Schnee oder KFZ Fahrzeugen ausgesetzt sind, werden diese optisch nachträglich verändert (Salzangriffe durch Autos, Ölflecken, Gummiabriebe etc.) gelten als keine Ausführungsmängel. Estrichoberflächen lt. ÖNORM B3732 kann die Ebenheit auf ein Stahllineal mit 1,2 m Länge 5 mm Stichmaß abweichen. Putzoberflächen lt. DIN NORM 18202 kann die Ebenheit auf eine Schenkellänge von 2 m 5 mm Stichmaß abweichen. Putzhaarrisse und Risse im Beton sind nur unerhebliche Mängel berechtigen, aber keine Gewährleistungsansprüche. Holz ist ein biologischer und natürlicher Baustoff, der in sich arbeitet. Durch Einwirkung von Temperaturen, Luftfeuchtigkeit und Nässe können Risse entstehen, welche jedoch keinen Reklamationsgrund darstellen.
5. lm Fall der Gewährleistung haben wir die Möglichkeit, den Mangel nach unserer Wahl entweder durch Verbesserung oder Austausch zu beheben. Ein Anspruch des Kunden auf Wandlung oder Minderung des Entgelts besteht erst, wenn der konkrete Mangel nach Anzeige nicht innerhalb desselben Zeitraumes, der bereits zwischen Auftragserteilung und Abnahme vergangen war, behoben werden kann.
6. Bei (Bau)Plänen, Berechnungen, behördliche Bewilligungen und ähnliche Unterlagen, die uns vom Kunden oder von Personen, die vom Kunden beauftragt wurden oder in sonstiger Weise für ihn tätig werden, besteht unsererseits keine Verpflichtung auf Überprüfung im Hinblick auf deren richtige und fachgerechte Berechnung, Erstellung und Ausführung, noch treffen uns diesbezügliche Warnpflichten.
7. Wenn Besonderheiten oder Mängel an der bestehenden Substanz vorhanden sind, die nicht bereits mit freiem Auge deutlich erkennbar sind, hat uns der Kunde hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. Eine Verpflichtung unsererseits zur Überprüfung des Bestandes existiert nicht.

8. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Forderungen des Bestellers gegen die Lieferfirma mit der Forderung der Lieferfirma aus den erbachten Leistungen ist ausgeschlossen.

V. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Rechnungen sind entsprechend den Zahlungsbedingungen bzw. sofort fällig. Allfällige Skontoabzüge, Rabatte, Nachlässe, etc…, werden nur nach gesonderter Vereinbarung akzeptiert, welche ausschließlich bei der Schlussrechnung berücksichtigt werden. Voraussetzung für Allfällige Skontoabzüge, Rabatte, Nachlässe, etc…, ist die Einhaltung sämtlicher Teilzahlungsmodalitäten. Das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen des Kunden berechtigt ihn nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen.
2. Wir sind berechtigt, bereits vor der Ausführung oder nach Materiallieferung Teilrechnungen im Umfang von 15 % der Auftragssumme zu legen. Darüber hinaus sind wir ab dem Beginn der Ausführung berechtigt, weitere Teilrechnungen zu legen.
3. lm Fall des Zahlungsverzuges, der vereinbarten oder tatsächlich gewährten Stundung werden Verzugszinsen im Ausmaß von 14 % p.a., sowie Mahngebühren in der Höhe von 2 %, mindestens jedoch € 15,00 vereinbart.
4. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf entstandene Kosten für die Einbringlichmachung ausständiger Zahlungen (Mahn- und lnkassospesen, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) angerechnet, hernach auf Zinsen und schließlich auf offenes Kapital.
5. Gegen Ansprüche unsererseits ist jegliche Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Kunden ausgeschlossen.
6. Der/Die Bauherrln hat durch eine Bankgarantie oder eine verbindliche Finanzierungszusage einer Bank oder eines sonstigen Kreditinstitutes oder auf andere Weise sicherzustellen, dass der Gesamtkaufpreis zu den vereinbarten Zahlungsterminen an die Firma DAWINBAU GmbH ausbezahlt wird. Der/Die Bauherrin verpflichtet sich, den jeweiligen Geldgeber zur unmittelbaren Zahlung an Fa. DAWINBAU GmbH anzuweisen. Firma DAWINBAU GmbH ist berechtigt, die Forderungen an die Steiermärkische Sparkassen und Banken AG. oder an einen sonstigen Dritten abzutreten.
7. Zahlungsziel: Sofern keine von diesem Vertrag abweichende schriftliche Regelung getroffen wurde, gelten folgende Zahlungsvereinbarungen: Teilzahlungen sind innerhalb 5 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Schlussrechnungen sind innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.

Zahlungsplan: lt. Vereinbarung

Zusätzliche Vereinbarungen:

Wenn der Auftraggeber die Zahlung It. oben angeführten Zahlungsplan nicht fristgerecht oder nicht vollständig durchführt, berechtigt dies den Auftragnehmer zur sofortigen Baueinstellung (Dem Kunden wird einmalig eine Frist gesetzt. Bei Ablauf dieser Frist, wird die Mannschaft abgezogen und die Baustelle geräumt). Es gibt dabei keinen Schadenersatz oder eine Ersatzvornahme.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises behalten wir uns das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme des Kaufgegenstandes durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.
2. Für den Fall der nicht fristgerechten Bezahlung trotz Fälligkeit wird uns seitens des Kunden hiermit bereits unwiderruflich das Recht eingeräumt, das Gewerk, selbst wenn es mit dem Boden oder einem Gebäude fest verbunden ist, hiervon wiederum zu trennen und in unsere Gewahrsame zu verbringen. Wir sind zur Herausgabe des Werkes erst nach vollständiger Bezahlung der offenen Ansprüche, sowie der Kosten der Demontage, der Lagerung und der voraussichtlichen Kosten der abermaligen Montage verpflichtet.

3. Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bedarf unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung. In diesem Fall erstreckt sich das vorbehaltene Eigentum auf den Erlös oder die Kaufpreisforderung aus diesem Geschäft, die damit in unser Eigentum abgetreten ist. Im Falle einer solchen Weiterveräußerung ist der Kunde verpflichtet den Erlös getrennt zu verwahren. Wir sind berechtigt, den Drittschuldner von der Abtretung zu verständigen.

4. Bei Be- oder Verarbeitung und Verbindung der von uns gelieferten Ware mit anderen, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu.

VII. Sonstige Bestimmungen

1. Sollten durch unsachgemäße Eigenleistungen Mängel auftreten, so wird für diese keine Haftung übernommen. Für Eigenleistungen vom Bauherrn kann, wenn nicht gesondert erwähnt, keinerlei Vergütung erfolgen.
2. Der Kunde verpflichtet sich, die ihn treffenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere die relevanten baurechtlichen Vorschriften und die Regelungen des Bauarbeiterkoordinationsgesetzes zu erfüllen und uns insoweit schad - und klaglos zu halten.
3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.
4. Zwingende gesetzliche Bestimmungen gehen der Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen vor. Rechtsunwirksame Bestimmungen berühren die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht. Rechtsunwirksame Bestimmungen sind durch die Vereinbarung neuer, der rechtsunwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst ähnlichen rechtswirksamen Bestimmungen zu ersetzen.
5. Für alle wie immer gearteten Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder über eine Gültigkeit wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Bezirksgerichtes Fürstenfeld (bzw. Landesgericht Graz) vereinbart. Vereinbart ist ausschließlich österreichisches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie internationaler Kollisionsrechtsnormen.
6. Bei Unstimmigkeiten während der Bauzeit werden folgende Vertreter der Vertragspartner angeführt:
7. Der AG wird vertreten durch ___________________________________________________.
8. Dieser ist berechtigt, im Namen und auf Rechnung des AG zu handeln. lnsbesondere ist er berechtigt, Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Regieleistungen anzuordnen. Der Vertreter ist weiters zum Empfang von Erklärungen des AN an den AG berechtigt und diese gelten wie bei AG eingegangen. Personen, die hier nicht angeführt sind, wie z.B. begleitende Kontrollen, Sachverständige, Rechtsanwälte etc. werden ausgeschlossen und bekommen Baustellenverbot.
9. Eigenmächtige Änderungen oder Streichungen unserer AGB ändern nichts an deren Gültigkeit. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner haben keinerlei Geltung. Aus einem Schweigen zu solchen abweichenden Geschäftsbedingungen kann keine Zustimmung geschlossen werden.

10. Änderungen der Adresse hat der Kunde unverzüglich und ausdrücklich bekannt zu geben. Andernfalls gelten schriftliche Mitteilungen nach dem gewöhnlichen Postlauf als zugegangen, wenn sie an die letzte uns bekannt gegebene Adresse abgesandt worden sind.

VIII. Baugrundrisiko

Das Baugrundrisiko obliegt zur Gänze beim Bauherrn und wird nicht der bauausführenden Firma in irgendeiner Form übertragen.



BAU AUS EINER HAND

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